Aktuelles
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung aufgehoben
Da Häufigkeit und Schwere der Infektionen mit dem Coronavirus stetig abnehmen, wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 02.02.2023 vorzeitig aufgehoben. An ihre Stelle treten Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums. Zur Vermeidung krankheitsbedingter Personalausfälle und damit verbundenen Belastungen der kritischen Infrastrukturen sowie von Produktionsausfällen sind Unternehmen aktuell noch verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept eigenverantwortlich festzulegen, umzusetzen und bei Bedarf anzupassen, z. B.:
- AHA+L-Regeln (Abstand, Hygiene, Lüften) einhalten
- in exponierten Bereichen geeignete Masken tragen
- betriebsbedingte Kontakte einschränken
- Homeoffice anbieten
- Aufklärung über Risiken
- Testangebote
- Wahrnehmung regelmäßiger Schutz- und Auffrischungsimpfungen gegen Grippe und COVID-19
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) überarbeitet
Die ASR A1.5 (Fußböden), ASR A1.8 (Verkehrswege) und ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge) sind grundlegend überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst worden. Die Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme der bisherigen ASR A3.4/7 wurden ebenfalls aktualisiert und in die ASR A2.3, ASR A3.4 (Beleuchtung) sowie ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung) überführt. Die ASR A3.4/7 ist damit aufgehoben. Weiterhin wurde die ASR A3.4 an die 2016 in der Arbeitsstättenverordnung geänderte Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ abgepasst.
Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung 2022
Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde am
31.08.2022 vom Bundeskabinett beschlossen und wird zum 1.10.2022 in
Kraft treten.
Die neue Verordnung soll Unternehmen ermöglichen,
"die Maßnahmen
flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen" (H. Heil).
Mit dieser Verordnung werden die Arbeitgeber verpflichtet, auf
Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte
zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen
umzusetzen.
- Hygienekonzepte müssen, angepasst an die aktuelle Situation, weiter umgesetzt werden.
- AHA+L-Regeln müssen am Arbeitsplatz umgesetzt werden (Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften).
- Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
- Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
- Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
- Arbeitgeber müssen weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren. Die Impfung ist während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Die neue Arbeitsschutzverordnung gilt bis einschließlich 07.04.2023.
Verbandkästen – DIN-Normen aktualisiert
Die DIN 13157 (kleiner Verbandkasten) und die DIN 13169 (großer Verbandkasten) wurden aktualisiert und mit dem Ausgabedatum 11/2021 veröffentlicht. Neben einer größeren Menge an Verbandmaterial und Pflastern müssen diese auch Gesichtsmasken (mindestens Typ I, nach DIN EN 14683) und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut enthalten. Neue Verbandkästen müssen nicht angeschafft werden, es genügt die eventuell fehlenden Materialien (PDF) bis Ende April 2022 zu ergänzen. Dies gilt auch für Verbandkästen in Kraftfahrzeugen (DIN 13164) mit einer Übergangsfrist bis 31.01.2023.
Maskenpflicht
Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber immer eine Schutz- und
Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Daraus folgend
entscheidet er auch über eine Maskenpflicht.
Grundlage für die Entscheidung ist eine Gefährdungsbeurteilung unter
Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (aktuelle Fassung
05/2021) des BMAS.
Für diese Regel gilt die Vermutungswirkung: Unternehmen, die die
genannten Standards einhalten, können davon ausgehen, rechtssicher
zu handeln.
Ordnet der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts das Tragen
einer Maske an, müssen sich Beschäftigte daran halten. Verweigerer
riskieren eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine
Kündigung.
Angeordneter Mund-Nasen-Schutz zur Infektionsvermeidung gehört zur
Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und muss vom Arbeitgeber
bereitgestellt oder bezahlt werden.
Weitere Informationen zu den Arten von Masken
als PDF.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geändert
Am 18.07.2019 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten.
Demnach soll, wenn die Gefährdungsbeurteilung mehrere
Vorsorgeanlässe ergibt, die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem
Termin stattfinden.
Zu den Pflichten des Arztes/der Ärztin gehört nun auch die
Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten
Gefährdungen bei der Erstellung der Arbeitsanamnese.
Weiterhin wurde im Anhang der Verordnung ein neuer Vorsorgeanlass
hinzugefügt (Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch
natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je
Tag). So muss der Arbeitgeber Beschäftigten, die dieser Belastung
ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Außerdem
gilt das Minimierungsgebot. Die Belastung durch gefährliche
Sonnenexposition muss so gering wie möglich gehalten werden.
Mutterschutzgesetz - Übergangsfrist für Gefährdungsbeurteilung abgelaufen
Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung
und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) wurde mit Wirkung zum
01.01.2018 novelliert.
So wird zum einen der geschützte Personenkreis erheblich erweitert.
Hierzu gehören beispielsweise nun auch Auszubildende,
Praktikantinnen, Heimarbeiterinnen, Schülerinnen und Studentinnen
unter bestimmten Voraussetzungen.
Zum anderen sollen erzwungene Beschäftigungsverbote durch
Arbeitgeber vermieden werden.
Vorrang hat jetzt die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes
durch entsprechende Schutzmaßnahmen. Ist dies nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann ein anderer
Arbeitsplatz zugewiesen werden, an dem die Gefährdungen nicht
auftreten. Erst wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen werden können,
darf ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ist seit Inkrafttreten für
jeden Arbeitsplatz verpflichtend, unabhängig davon, ob dort jemals
eine Frau beschäftigt war oder beschäftigt werden soll.
Neue Vorschriften für Umgang mit Medizinprodukten
Seit dem 1.1.2017 gelten neue Vorschriften für das Betreiben und
Anwenden von Medizinprodukten.
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) wurde in
wesentlichen Teilen neu gefasst. Als wichtige Neuerung wurde
ausdrücklich festgelegt, dass das Arbeitsschutzgesetz sowie
zugehörige Rechtsvorschriften und die Unfall-verhütungsvorschriften
parallel zur Anwendung kommen.
Weitere Änderungen sind:
Der Begriff „Betreiber“ wurde definiert. Dies ist jede natürliche
oder juristische Person, die für den Betrieb der
Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist, in der das Medizinprodukt
durch dessen Beschäftigte betrieben oder angewendet wird.
Betreiber ist weiterhin ein Angehöriger eines Heilberufs oder
Heilgewerbes, der sein Medizinprodukt zur Verwendung in eine
Gesundheitseinrichtung mitbringt, auch wer diesem ein Medizinprodukt
zur Verwendung in eine Gesundheitseinrichtung mitbringt.
Darüber hinaus gilt als Betreiber, wer außerhalb von
Gesundheitseinrichtungen in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung
oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält.
Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen eine
entsprechend sachkundige und zuverlässige Person als Beauftragte(n)
für Medizinproduktesicherheit bestellen. Die Einrichtung ist
verpflichtet, eine Funktions-E-Mail-Adresse des Beauftragten auf
ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) sind nur noch für
Medizinprodukte der Anlage 1 und messtechnische Kontrollen (MTK) nur
noch für Medizinprodukte der Anlage 2 vorgeschrieben.
Nun muss der Betreiber für STK solche Fristen festlegen, dass
entsprechende Mängel rechtzeitig festgestellt werden können. Nach
der neuen Regelung müssen STK bei den in Anlage 1 aufgeführten
Medizingeräten spätestens alle zwei Jahre durchgeführt werden. Die
Herstellerforderung entfällt. Nach einer Sonderregelung für
Automatik-Defibrillatoren im öffentlichen Raum können bei ihnen
unter bestimmten Voraussetzungen die STK entfallen.
Die Anforderungen an die Dokumentation der Prüfungen wurden
präzisiert.
Im Zusammenhang mit der Neufassung der MPBetreibV wurden auch das
Medizinproduktegesetz und die
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung geändert.
Arbeitsstättenverordnung novelliert
Das Bundekabinett hat im November 2016 die Novellierung der
Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Neben der Zusammenführung von
Vorschriften, die bisher in gesonderten Verordnungen enthalten
waren, wird die Verordnung praxisgerechter gestaltet und an eine
sich verändernde Arbeitswelt angepasst.
Die ArbStättV besteht aus einem verfügenden Teil mit insgesamt 9
Paragrafen und einem in 6 Abschnitte unterteilten Anhang mit
Anforderungen an Arbeitsstätten. Es werden nun allgemeine
Schutzziele anstatt konkreter Zahlen und Detailanforderungen
vorgegeben. Dies verschafft dem Arbeitgeber mehr Freiheit bei seinen
Entscheidungen zu Gestaltung und Betrieb der Arbeitsstätte, stellt
aber auch höhere Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung und
Beratung. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Unternehmen die
Belange von Menschen mit Behinderungen in Hinblick auf Sicherheit
und Gesundheitsschutz berücksichtigen müssen.
Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung werden in die neue
Verordnung integriert - die Bildschirmarbeitsverordnung wird außer
Kraft gesetzt.
Änderungen betreffen:
- Telearbeitsplätze (Homeoffice)
- Unterweisungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Psychische Belastungen
- Sichtverbindungen nach außen
Betriebssicherheitsverordnung
Die neue Betriebssicherheitsverordnung ist am 01. Juni 2015 ohne
Übergangsfrist in Kraft getreten.
Sie wurde gegenüber der Fassung von 2002 konzeptionell und
strukturell grundlegend geändert, Doppelregelungen (z.B. zum
Explosionsschutz) wurden beseitigt.
Damit soll eine Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung
von Arbeitsmitteln erreicht und der Schutz Dritter beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen sichergestellt werden. Die Anwendung
von Arbeitsschutzregelungen für kleine und mittlere Unternehmen
wurde vereinfacht.
- Berücksichtigung des tatsächlichen Unfall- und Mängelgeschehens
- Aufnahme von alters- und alternsgerechter Gestaltung der Arbeit
- Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen
- Neue Anforderungen an Arbeitsmittel
- Neue Regelungen für Prüfungen und Verbesserung bestehender Regelungen
- Neue Regelungen für Aufzugsanlagen
- Neue Rolle der Gefährdungsbeurteilung