Aktuelles

Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ außer Kraft

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 11 (vormals BGV B2) ist mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 30.03.2023 außer Kraft gesetzt worden. Es gelten die staatliche Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) sowie die dazugehörigen technischen Regeln (TROS).

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung aufgehoben

Da Häufigkeit und Schwere der Infektionen mit dem Coronavirus stetig abnehmen, wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 02.02.2023 vorzeitig aufgehoben. An ihre Stelle treten Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums. Zur Vermeidung krankheitsbedingter Personalausfälle und damit verbundenen Belastungen der kritischen Infrastrukturen sowie von Produktionsausfällen sind Unternehmen aktuell noch verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept eigenverantwortlich festzulegen, umzusetzen und bei Bedarf anzupassen, z. B.:

  • AHA+L-Regeln (Abstand, Hygiene, Lüften) einhalten
  • in exponierten Bereichen geeignete Masken tragen
  • betriebsbedingte Kontakte einschränken
  • Homeoffice anbieten
  • Aufklärung über Risiken
  • Testangebote
  • Wahrnehmung regelmäßiger Schutz- und Auffrischungsimpfungen gegen Grippe und COVID-19

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) überarbeitet

Die ASR A1.5 (Fußböden), ASR A1.8 (Verkehrswege) und ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge) sind grundlegend überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst worden. Die Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme der bisherigen ASR A3.4/7 wurden ebenfalls aktualisiert und in die ASR A2.3, ASR A3.4 (Beleuchtung) sowie ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung) überführt. Die ASR A3.4/7 ist damit aufgehoben. Weiterhin wurde die ASR A3.4 an die 2016 in der Arbeitsstättenverordnung geänderte Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ abgepasst.

Verbandkästen – DIN-Normen aktualisiert

Die DIN 13157 (kleiner Verbandkasten) und die DIN 13169 (großer Verbandkasten) wurden aktualisiert und mit dem Ausgabedatum 11/2021 veröffentlicht. Neben einer größeren Menge an Verbandmaterial und Pflastern müssen diese auch Gesichtsmasken (mindestens Typ I, nach DIN EN 14683) und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut enthalten. Neue Verbandkästen müssen nicht angeschafft werden, es genügt die eventuell fehlenden Materialien (PDF) bis Ende April 2022 zu ergänzen. Dies gilt auch für Verbandkästen in Kraftfahrzeugen (DIN 13164) mit einer Übergangsfrist bis 31.01.2023.

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geändert

Am 18.07.2019 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten.
Demnach soll, wenn die Gefährdungsbeurteilung mehrere Vorsorgeanlässe ergibt, die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden.
Zu den Pflichten des Arztes/der Ärztin gehört nun auch die Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen bei der Erstellung der Arbeitsanamnese.
Weiterhin wurde im Anhang der Verordnung ein neuer Vorsorgeanlass hinzugefügt (Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag). So muss der Arbeitgeber Beschäftigten, die dieser Belastung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Außerdem gilt das Minimierungsgebot. Die Belastung durch gefährliche Sonnenexposition muss so gering wie möglich gehalten werden.

Neue Vorschriften für Umgang mit Medizinprodukten

Seit dem 1.1.2017 gelten neue Vorschriften für das Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten.
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) wurde in wesentlichen Teilen neu gefasst. Als wichtige Neuerung wurde ausdrücklich festgelegt, dass das Arbeitsschutzgesetz sowie zugehörige Rechtsvorschriften und die Unfall-verhütungsvorschriften parallel zur Anwendung kommen.
Weitere Änderungen sind:

Der Begriff „Betreiber“ wurde definiert. Dies ist jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb der Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist, in der das Medizinprodukt durch dessen Beschäftigte betrieben oder angewendet wird.
Betreiber ist weiterhin ein Angehöriger eines Heilberufs oder Heilgewerbes, der sein Medizinprodukt zur Verwendung in eine Gesundheitseinrichtung mitbringt, auch wer diesem ein Medizinprodukt zur Verwendung in eine Gesundheitseinrichtung mitbringt.
Darüber hinaus gilt als Betreiber, wer außerhalb von Gesundheitseinrichtungen in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält.

Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen eine entsprechend sachkundige und zuverlässige Person als Beauftragte(n) für Medizinproduktesicherheit bestellen. Die Einrichtung ist verpflichtet, eine Funktions-E-Mail-Adresse des Beauftragten auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) sind nur noch für Medizinprodukte der Anlage 1 und messtechnische Kontrollen (MTK) nur noch für Medizinprodukte der Anlage 2 vorgeschrieben.
Nun muss der Betreiber für STK solche Fristen festlegen, dass entsprechende Mängel rechtzeitig festgestellt werden können. Nach der neuen Regelung müssen STK bei den in Anlage 1 aufgeführten Medizingeräten spätestens alle zwei Jahre durchgeführt werden. Die Herstellerforderung entfällt. Nach einer Sonderregelung für Automatik-Defibrillatoren im öffentlichen Raum können bei ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die STK entfallen.
Die Anforderungen an die Dokumentation der Prüfungen wurden präzisiert.

Im Zusammenhang mit der Neufassung der MPBetreibV wurden auch das Medizinproduktegesetz und die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung geändert.

Arbeitsstättenverordnung novelliert

Das Bundekabinett hat im November 2016 die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Neben der Zusammenführung von Vorschriften, die bisher in gesonderten Verordnungen enthalten waren, wird die Verordnung praxisgerechter gestaltet und an eine sich verändernde Arbeitswelt angepasst.
Die ArbStättV besteht aus einem verfügenden Teil mit insgesamt 9 Paragrafen und einem in 6 Abschnitte unterteilten Anhang mit Anforderungen an Arbeitsstätten. Es werden nun allgemeine Schutzziele anstatt konkreter Zahlen und Detailanforderungen vorgegeben. Dies verschafft dem Arbeitgeber mehr Freiheit bei seinen Entscheidungen zu Gestaltung und Betrieb der Arbeitsstätte, stellt aber auch höhere Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung und Beratung. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Unternehmen die Belange von Menschen mit Behinderungen in Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen müssen.
Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung werden in die neue Verordnung integriert - die Bildschirmarbeitsverordnung wird außer Kraft gesetzt.
Änderungen betreffen:

  • Telearbeitsplätze (Homeoffice)
  • Unterweisungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Psychische Belastungen
  • Sichtverbindungen nach außen

Betriebssicherheitsverordnung

Die neue Betriebssicherheitsverordnung ist am 01. Juni 2015 ohne Übergangsfrist in Kraft getreten.
Sie wurde gegenüber der Fassung von 2002 konzeptionell und strukturell grundlegend geändert, Doppelregelungen (z.B. zum Explosionsschutz) wurden beseitigt.
Damit soll eine Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln erreicht und der Schutz Dritter beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen sichergestellt werden. Die Anwendung von Arbeitsschutzregelungen für kleine und mittlere Unternehmen wurde vereinfacht.

  • Berücksichtigung des tatsächlichen Unfall- und Mängelgeschehens
  • Aufnahme von alters- und alternsgerechter Gestaltung der Arbeit
  • Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen
  • Neue Anforderungen an Arbeitsmittel
  • Neue Regelungen für Prüfungen und Verbesserung bestehender Regelungen
  • Neue Regelungen für Aufzugsanlagen
  • Neue Rolle der Gefährdungsbeurteilung